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Hoftankbörse
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Teilnahmebedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der Hoftankbörse-Vermittlungsplattform · Stand: 16. November 2026 (bis dahin gilt die Fassung vom 17. Oktober 2026)

Diese Teilnahmebedingungen gelten zwischen der Hoftankbörse UG (haftungsbeschränkt), Feldstraße 11, 96120 Bischberg, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Beckmann (nachfolgend „Hoftankbörse"), und dem registrierten Nutzer der Plattform (nachfolgend „Teilnehmer") — je nach gewählter Rolle Abnehmer (Betrieb mit eigener Tankstelle, Spedition, Flottenbetreiber, öffentlicher Auftraggeber) oder Lieferant (Kraftstoff- und Mineralölhändler, Tankstellenbetreiber). Mit der Registrierung und Nutzung der Plattform, bei einem Gebot über einen Einladungslink (§ 2c) mit dessen Abgabe, erkennt der Teilnehmer diese Bedingungen an.

§ 1Gegenstand und Rolle der Plattform

Hoftankbörse betreibt eine digitale, neutrale Vermittlungs- und Ausschreibungsplattform, über die Abnehmer ihren Bedarf an Kraftstoffen (insbesondere Diesel EN590, HVO100, Diesel B0, Super Plus, AdBlue®, Heizöl EL) ausschreiben und Lieferanten hierauf verdeckt einen Preis abgeben. Es handelt sich nicht um eine Auktion: Jeder Lieferant gibt je Ausschreibung ein Gebot ab, ohne die Gebote anderer zu kennen, und kann nicht nachbieten. Hoftankbörse tritt ausschließlich als neutrale Vermittlerin und Software-Anbieterin auf und wird nicht Vertragspartei der über die Plattform angebahnten Lieferungen.

Die Plattform richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Private Haushalte nehmen nur an der Heizöl-Sammelbestellung teil (§ 2d); für sie gelten diese Bedingungen nicht.

Hoftankbörse betreibt einen neutralen digitalen Marktplatz und wird weder als Handelsvertreter eines Abnehmers noch als Handelsvertreter eines Lieferanten tätig. Sie ist von keinem Teilnehmer dauerhaft damit betraut oder dazu verpflichtet, für ihn Geschäfte zu vermitteln, Kunden zu werben, Umsätze zu fördern oder Verträge abzuschließen. Jede Ausschreibung und jedes Gebot ist ein rechtlich selbstständiger Einzelvorgang.

Hoftankbörse entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Ausschreibungen sie veröffentlicht und an welche nach sachlichen Kriterien ausgewählten Lieferanten sie diese weiterleitet. Weder Abnehmer noch Lieferanten sind verpflichtet, Ausschreibungen einzustellen oder Gebote abzugeben; die Pflichten aus einer eingestellten Ausschreibung und einem abgegebenen Gebot nach §§ 2 und 2a bleiben unberührt. Kein Teilnehmer erhält ein bestimmtes Gebiet, einen Kundenkreis oder eine Mindestzahl von Vermittlungen zugesichert.

Hoftankbörse hat keine Vollmacht, im Namen eines Teilnehmers rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder Vertragsbedingungen eigenständig festzulegen. Soweit sie Erklärungen technisch übermittelt, handelt sie ausschließlich als Botin. Der Kaufvertrag kommt unmittelbar und ausschließlich zwischen Abnehmer und Lieferant zustande.

Ein Handelsvertreterverhältnis im Sinne der §§ 84 ff. HGB ist weder beabsichtigt noch geschuldet. Die Erfolgsgebühr nach § 3 entsteht ausschließlich für die konkrete Lieferung aus einem über die Plattform erteilten Zuschlag. Geschäfte, die Abnehmer und Lieferant später außerhalb der Plattform unmittelbar miteinander schließen, lösen keine Gebühr aus.

§ 2Ablauf der Vermittlung

(1) Der Abnehmer stellt eine Ausschreibung ein: Sorte, Menge, Lieferort, Lieferzeitraum, Anlieferbedingungen, gewünschtes Zahlungsziel und Angebotsfrist. Er kann festlegen, ob Lieferanten seinen Namen sehen oder nur Postleitzahl und Ort.

(2) Passende Lieferanten werden benachrichtigt und geben bis zum Ende der Angebotsfrist je Ausschreibung ein verdecktes Gebot ab: Preis je Liter netto, Liefertermin, Zahlungsziel und auf Wunsch eine Pauschale je Lieferung (etwa für Maut oder Transport) sowie eine Kurznotiz an den Abnehmer. Die Pauschale ist Teil des Preises und des späteren Vertrags. Ein Lieferant kann ein vom Wunsch abweichendes Zahlungsziel oder einen abweichenden Liefertermin anbieten. Der Preis lässt sich nach der Abgabe nicht ändern; die Kurznotiz kann bis zum Fristende ergänzt oder geändert werden, etwa zur Haltbarkeit des Preises. Der Abnehmer kann Lieferanten einladen und eine Ausschreibung auf seine Stammlieferanten beschränken. Stammlieferanten sind die von ihm eingeladenen Lieferanten ab ihrer Freischaltung und die Lieferanten, die über die Plattform schon einen Zuschlag von ihm erhalten haben. Sie werden über seine Ausschreibungen auch benachrichtigt, wenn der Lieferort außerhalb ihres Liefergebiets liegt. Von einem Teilnehmer gesperrte Lieferanten werden über seine Ausschreibungen nicht benachrichtigt und können darauf kein Gebot abgeben.

(3) Das Gebot des Lieferanten ist ein verbindliches Angebot. Bis zum Ende der Angebotsfrist kann der Lieferant es zurückziehen; der Abnehmer wird darüber informiert. Ab Fristende ist es bindend, bis über die Ausschreibung entschieden ist. Der Lieferant kann bei der Abgabe angeben, bis wann sein Preis gilt (Preisbindung). Ist bis dahin kein Zuschlag erteilt, erlischt das Gebot und zählt nicht mehr.

(4) Vor dem Zuschlag sieht der Abnehmer nur die Anzahl der eingegangenen Gebote, nicht deren Preise. Im Entscheidungsfenster (§ 2a Abs. 4) und nach dem Zuschlag sieht er alle Gebote mit Preis. Für Ausschreibungen nach § 2a Abs. 7 gilt § 2 Abs. 4 in der Fassung vom 7. Oktober 2026.

(5) Mit dem Zuschlag werden den beteiligten Parteien die Kontaktdaten offengelegt. Der Liefer- bzw. Kaufvertrag kommt unmittelbar zwischen Abnehmer und Lieferant zustande; dessen Abwicklung (Lieferung, Rechnung, Zahlung) erfolgt direkt zwischen diesen Parteien. Hoftankbörse übermittelt die Erklärungen der Parteien und löst den Zuschlag nach § 2a technisch aus; eine eigene Erklärung im Namen einer Partei gibt Hoftankbörse nicht ab.

(6) Beim Tankstopp, sofern angeboten, erfolgt die Betankung an einer Station des bezuschlagten Lieferanten gegen digitale Freigabe; diese ist eine Fahrer-Freigabe und kein Zahlungsmittel.

§ 2aKaufpflicht und verbindlicher Zuschlag

(1) Der Abnehmer wählt beim Einstellen, ob er ohne oder mit Preisgrenze ausschreibt. Ohne Preisgrenze erklärt er mit dem Einstellen verbindlich, eines der Gebote anzunehmen, die bei Ende der Angebotsfrist vorliegen, und zwar das, das nach Absatz 3 und 4 den Zuschlag erhält (vorweggenommene Annahme). Mit dem ersten Gebot entsteht für den Abnehmer Kaufpflicht. Diese Kaufpflicht bestätigt der Abnehmer beim Einstellen jeder Ausschreibung ausdrücklich, ein Betrieb, der bei einer Teillieferung mitbestellt, beim Mitbestellen. Für Ausschreibungen mit Preisgrenze gelten die Absätze 7 und 9.

(2) Solange kein Gebot vorliegt, kann der Abnehmer die Ausschreibung zurückziehen; den gewählten Grund erfahren die Lieferanten. Sobald ein Gebot vorliegt, ist ein Zurückziehen ausgeschlossen. Zieht ein Lieferant sein Gebot nach § 2 Abs. 3 zurück, zählt es nicht mehr.

(3) Liegt bei Ende der Angebotsfrist mindestens ein Gebot vor, kommt der Vertrag mit einem dieser Gebote zustande. Maßgeblich für die Rangfolge ist der Effektivpreis, also der Preis je Liter zuzüglich einer etwaigen Pauschale, umgelegt auf die ausgeschriebene Menge.

(4) Der Abnehmer wählt innerhalb von 30 Minuten nach Fristende, welches Gebot den Zuschlag erhält (Entscheidungsfenster). Er sieht dafür alle Gebote und kann auch ein anderes als das günstigste wählen. Trifft er keine Wahl, erhält das günstigste Gebot automatisch den Zuschlag. Bis zur Entscheidung bleiben die Lieferanten an ihre Gebote gebunden; die Namen der Lieferanten werden erst mit dem Zuschlag offengelegt. Das gilt nicht für ein Gebot, dessen Preisbindung nach § 2 Abs. 3 vorher abläuft.

(4a) Für öffentliche Auftraggeber, die Hoftankbörse als solche kennzeichnet, gilt Absatz 4 nicht. Bei ihnen erhält bei Fristende das günstigste Gebot automatisch den Zuschlag. Weicht mindestens ein Gebot beim Zahlungsziel oder beim Liefertermin von der Ausschreibung ab, wählt der öffentliche Auftraggeber innerhalb von 30 Minuten unter allen Geboten; trifft er keine Wahl, erhält das günstigste Gebot den Zuschlag. Die Kennzeichnung wird den Lieferanten bei der Ausschreibung angezeigt.

(5) Liegt bei Fristende kein Gebot vor, endet die Ausschreibung ohne Zuschlag. Es kommt kein Vertrag zustande.

(6) Ausschreibungen ohne Preisgrenze, die vor dem 22. September 2026 eingestellt wurden, entscheidet der Abnehmer frei: Er ist nicht verpflichtet, das preislich beste Gebot anzunehmen, und kann von einem Zuschlag absehen.

(7) Für Ausschreibungen, die mit einer Preisgrenze eingestellt wurden, gilt § 2a in der Fassung vom 7. Oktober 2026 bis zu ihrem Ende fort, einschließlich des Anhebens der Preisgrenze und der Frist von 30 Minuten nach Fristende.

(8) Ist die Angebotsfrist abgelaufen, ohne dass ein Zuschlag erteilt wurde, und liegt kein Gebot mehr vor, kann Hoftankbörse die Ausschreibung ohne Zuschlag schließen. Für Ausschreibungen nach Absatz 7 gilt dies, solange kein Gebot die Preisgrenze erreicht.

(9) Wer eine Ausschreibung mit Preisgrenze einstellt und dabei der Gebühr ausdrücklich zustimmt, zahlt Hoftankbörse 15,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, wenn bei Ende der Angebotsfrist mindestens ein Gebot vorliegt, aber keines die Preisgrenze erreicht, und die Ausschreibung deshalb ohne Zuschlag endet. Kann der Abnehmer die Preisgrenze nach Fristende noch anheben, ist der Stand am Ende dieser 30 Minuten maßgeblich; liegt dann kein Gebot mehr vor, entsteht die Gebühr nicht. Die Gebühr entsteht auch, wenn der Abnehmer die Ausschreibung zurückzieht, während mindestens ein Gebot vorliegt, gleich ob vor oder nach Fristende. Keine Gebühr entsteht, wenn bis Fristende kein Gebot vorliegt, wenn ein Zuschlag erteilt wird oder wenn der Abnehmer die Ausschreibung zurückzieht, solange kein Gebot vorliegt. Hoftankbörse rechnet die Gebühr monatlich in einer Sammelrechnung ab; Zahlungsziel 14 Tage.

(10) Tritt der Abnehmer nach erteiltem Zuschlag vom vermittelten Liefergeschäft zurück, auch weil er eine nach § 5a Abs. 3 verlangte Vorkasse oder Sicherheit nicht annimmt, zahlt er Hoftankbörse 15,00 € zuzüglich Umsatzsteuer. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant nicht liefern kann oder will oder vom Preis aus dem Zuschlag abweicht. Hoftankbörse rechnet die Gebühr monatlich in einer Sammelrechnung ab; Zahlungsziel 14 Tage. Absatz 10 gilt für Ausschreibungen, die ab dem 15. Oktober 2026 eingestellt werden.

§ 2bZahlungsziel und Name des Abnehmers

Wählbar sind Zahlungsziele bis höchstens 20 Tage netto. Bleibt der Name des Abnehmers für Lieferanten verborgen, sind nur Vorkasse, sofortige Zahlung nach Erhalt oder 10 Tage netto möglich; ein längeres Zahlungsziel setzt voraus, dass der Abnehmer seinen Namen freigibt. Für Ausschreibungen vor dem 23. September 2026 gelten die damals gewählten Zahlungsziele fort.

§ 2cGebot über einen Einladungslink

(1) Hoftankbörse oder ein von ihr beauftragter Vertriebspartner kann einen Lieferanten, der noch keinen Zugang nutzt, über einen persönlichen Link zu einer bestimmten Ausschreibung einladen. Mit dem Link legt Hoftankbörse für den Lieferanten ein Konto an. Der Lieferant gibt dort sein Gebot sowie Anschrift, Telefon, Ansprechpartner und Liefergebiet an und erkennt mit der Abgabe diese Bedingungen an.

(2) Ein über den Link abgegebenes Gebot ist ein Gebot nach § 2 und wird mit der Abgabe wirksam. Sein Passwort für den Zugang vergibt der Lieferant selbst.

(3) Für das Zurückziehen gilt § 2 Abs. 3.

§ 2dHeizöl-Sammelbestellung

(1) Über die Heizöl-Sammelbestellung melden private Haushalte eines Ortes unverbindlich ihren Bedarf an. Lieferanten geben für die gemeinsame Tour verdeckt einen Preis je Liter und einen Liefertag ab.

(2) Jeder Haushalt schließt seinen Vertrag unmittelbar mit dem Lieferanten, erhält von ihm seine eigene Rechnung und zahlt an ihn. Ein Haushalt ist erst gebunden, wenn er nach der Preismitteilung ausdrücklich zusagt. Der Lieferant erfüllt gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Informations- und Widerrufspflichten in eigener Verantwortung.

(3) Ein Entgelt für die Teilnahme an der Heizöl-Sammelbestellung fällt für den Lieferanten nur an, wenn es ihm vor Abgabe seines Preises in Textform genannt wurde.

§ 2eSammelbestellung für Mitglieder

(1) Ein Maschinenring, ein Verband oder eine vergleichbare Stelle (Sammelbesteller) kann für seine Mitglieder eine Ausschreibung einstellen und sie als Sammelbestellung für Mitglieder kennzeichnen. Die Ausschreibung nennt die Gesamtmenge, den Lieferzeitraum und das Gebiet der Abladestellen. Der Lieferant sieht die Kennzeichnung, bevor er seinen Preis abgibt. Hat der Sammelbesteller seine Abladestellen auf der Plattform hinterlegt, sieht der Lieferant vor dem Zuschlag Postleitzahl, Ort und Teilmenge jeder Abladestelle.

(2) Der Sammelbesteller handelt im Namen und für Rechnung der teilnehmenden Mitglieder. Mit dem Zuschlag kommt der Liefervertrag unmittelbar zwischen dem Lieferanten und jedem teilnehmenden Mitglied über dessen Teilmenge zustande. Jedes Mitglied erhält vom Lieferanten seine eigene Rechnung und zahlt an ihn. Der Sammelbesteller wird nicht selbst Vertragspartner und haftet nicht für die Zahlung der Mitglieder, soweit er mit dem Lieferanten nichts anderes vereinbart.

(3) Der Sammelbesteller versichert, dass ihn die teilnehmenden Mitglieder zur Bestellung bevollmächtigt haben. Nach dem Zuschlag erhält der Lieferant die Liste der Abladestellen mit Name, Anschrift und Teilmenge über die Plattform oder vom Sammelbesteller. Die Rechte des Lieferanten nach § 5a gelten gegenüber jedem Mitglied. Ist ein Mitglied Verbraucher, erfüllt der Lieferant die gesetzlichen Informations- und Widerrufspflichten in eigener Verantwortung.

(4) Der Lieferant gibt einen Preis für die Gesamtmenge ab. Der Zuschlag wird nur für alle Abladestellen zusammen erteilt. Für die Rangfolge (§ 2a) ist die Gesamtmenge maßgeblich. Die Erfolgsgebühr des Lieferanten (§ 3) richtet sich nach der tatsächlich gelieferten Gesamtmenge.

(5) Was nur das Verhältnis zwischen dem Sammelbesteller und seinen Mitgliedern betrifft, regelt der Sammelbesteller selbst.

§ 2fLieferplan

(1) Der Abnehmer kann eine Ausschreibung als Lieferplan einstellen. Der Lieferplan nennt die einzelnen Liefertage und die Menge je Lieferung; von der ersten bis zur letzten Lieferung liegen höchstens zwölf Wochen. Der Lieferant sieht den Lieferplan, bevor er seinen Preis abgibt. Mit dem Zuschlag kommt ein Liefervertrag über alle Lieferungen des Plans zustande.

(2) Liegen zwischen der ersten und der letzten Lieferung höchstens 21 Tage, gibt der Lieferant einen festen Preis je Liter für alle Lieferungen ab. Bei längeren Lieferplänen gibt er einen Abstand in Cent je Liter zum Wochenwert für Dieselkraftstoff in Deutschland ab, den die Europäische Kommission im Weekly Oil Bulletin veröffentlicht (Tankstellenpreis ohne Umsatzsteuer). Der Preis einer Lieferung ist dann der Wochenwert der Woche, in die die Lieferung fällt, zuzüglich des Abstands; liegt für diese Woche noch kein Wert vor, gilt der zuletzt veröffentlichte. Für die Rangfolge (§ 2a) gilt der Preis, der sich aus dem Abstand und dem Wochenwert beim Einstellen der Ausschreibung ergibt.

(3) Der Abnehmer kann die Menge einer einzelnen Lieferung bis 12 Uhr am Vortag um höchstens 20 Prozent der ursprünglich geplanten Menge ändern. Eine Lieferung absagen kann er nur mit Zustimmung des Lieferanten; die Anfrage stellt er bis 12 Uhr am Vortag über die Lieferseite. Stimmt der Lieferant nicht bis dahin zu, bleibt die Lieferung bestehen. Spätere Änderungen sprechen Abnehmer und Lieferant unmittelbar miteinander ab. Hoftankbörse informiert den Lieferanten über jede Änderung und Anfrage.

(4) Nach jeder Lieferung tragen Lieferant und Abnehmer die gelieferte Menge laut Lieferschein auf der Lieferseite ein. Die Erfolgsgebühr des Lieferanten (§ 3) richtet sich nach der bestätigten Menge der einzelnen Lieferung und wird je Lieferung berechnet.

(5) Im Übrigen gelten für den Lieferplan die Bestimmungen dieser Bedingungen über Ausschreibungen.

§ 2gVerlässlichkeit der Abnehmer

(1) Lieferanten sehen bei jeder Ausschreibung eine Verlässlichkeitsstufe des Abnehmers (grün, gelb oder rot) und die Zahlen, auf denen sie beruht. Die Stufe gilt für das Unternehmen des Abnehmers mit allen seinen Zugängen.

(2) Grundlage sind ausschließlich die Ausschreibungen, die der Abnehmer ab dem 10. Oktober 2026 auf der Plattform eingestellt hat, und von diesen die der letzten zwölf Monate. Gezählt werden einerseits Ausschreibungen mit Zuschlag, andererseits Ausschreibungen, die der Abnehmer zurückgezogen hat oder die trotz mindestens eines Gebots ohne Zuschlag geendet haben (Fälle ohne Abschluss). Ein Zurückziehen ohne Gebot innerhalb von zwei Stunden nach dem Einstellen bleibt unberücksichtigt, ebenso eine Ausschreibung, die ohne Gebot endet oder die Hoftankbörse vor Ablauf der Angebotsfrist beendet.

(3) Jeder Abnehmer beginnt mit der Stufe Grün. Gelb ist die Stufe, wenn mindestens zwei Fälle ohne Abschluss zählen und weniger als zwei Drittel der gezählten Ausschreibungen mit einem Zuschlag geendet haben. Rot ist sie, wenn mindestens vier Fälle ohne Abschluss zählen und weniger als ein Drittel mit einem Zuschlag geendet hat. Mit jedem Zuschlag und mit dem Ablauf von zwölf Monaten seit dem Einstellen eines Falls ohne Abschluss kann die Stufe wieder steigen.

(4) Die Stufe gibt allein wieder, wie der Abnehmer seine Ausschreibungen auf der Plattform abgeschlossen hat. Sie trifft keine Aussage über Zahlungsfähigkeit, Bonität oder Zahlungsverhalten des Abnehmers und ist keine Empfehlung an den Lieferanten. § 5 und § 5a bleiben unberührt.

(5) Der Abnehmer sieht seine Stufe und die zugrunde liegenden Zahlen in seinem Zugang. Er kann jederzeit in Textform verlangen, dass Hoftankbörse die Stufe überprüft. Hoftankbörse kann die Stufe im Einzelfall abweichend festlegen, etwa wenn ein Zurückziehen auf einem Fehler der Plattform oder eines Lieferanten beruht; die Lieferanten sehen dann den Hinweis, dass die Stufe im Einzelfall festgelegt wurde.

§ 3Entgelte

TeilnehmerrolleEntgelt
Abnehmer (Betrieb, Spedition, Flotte, öffentlicher Auftraggeber)0,00 €. Für Abnehmer gibt es keine Anmeldegebühr, keine Grundgebühr und keine Mindestlaufzeit. Ausgenommen sind allein die Gebühr nach § 2a Abs. 9 bei Ausschreibungen mit Preisgrenze und die Gebühr nach § 2a Abs. 10 bei Rücktritt nach dem Zuschlag.
Lieferant — Lieferung an HoftankstelleErfolgsgebühr je gelieferten Liter gemäß der Entgeltvereinbarung, die dem Lieferanten spätestens mit seiner Freischaltung in Textform mitgeteilt wird, zzgl. USt.
Lieferant — Tankstopp an der Station (sofern angeboten)Erfolgsgebühr je getankten Liter gemäß der Entgeltvereinbarung, die dem Lieferanten spätestens mit seiner Freischaltung in Textform mitgeteilt wird, zzgl. USt.

Die Erfolgsgebühr des Lieferanten fällt ausschließlich bei erteiltem Zuschlag an und bemisst sich nach der tatsächlich gelieferten bzw. getankten Menge. Kein Zuschlag – keine Gebühr. Gebührenschuldner ist stets der bezuschlagte Lieferant. Die Abrechnung erfolgt durch Hoftankbörse gegenüber dem Lieferanten monatlich in einer Sammelrechnung, die per E-Mail versandt wird. Sie umfasst die Gebühren, deren Menge im Vormonat festgestellt wurde; Zahlungsziel 14 Tage ab Rechnungsdatum.

§ 4Kein Geldfluss über die Plattform / kein Zahlungsdienst

Über die Plattform fließt kein Geld zwischen Abnehmer und Lieferant. Die Zahlung für den Kraftstoff läuft ausschließlich direkt zwischen den Vertragsparteien. Hoftankbörse wickelt keine Zahlungen zwischen den Nutzern ab und erbringt keine Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). Hoftankbörse vereinnahmt allein die eigene Erfolgsgebühr gemäß § 3.

§ 5Keine Gewähr, Haftungsabgrenzung

Hoftankbörse vermittelt lediglich und übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen eines Vertrags, für Bonität und Zahlungsfähigkeit der Gegenseite sowie für Liefer- und Leistungsfähigkeit, Menge, Qualität, Termintreue oder Preis. Für die Erfüllung des vermittelten Vertrags haften ausschließlich Abnehmer und Lieferant; insbesondere trägt der Lieferant das Bonitäts- und Ausfallrisiko des Abnehmers.

Im Übrigen haftet Hoftankbörse unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nach zwingendem Recht (insbesondere Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit). Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Hoftankbörse eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat; sie gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Hoftankbörse.

§ 5aZahlungskonditionen, Bonitätsprüfung und Vorkasse

(1) Das Zahlungsziel richtet sich nach der Ausschreibung des Abnehmers bzw. dem hierauf abgegebenen Angebot des Lieferanten (Zuschlag). Rechnungsstellung und Zahlung wickeln Abnehmer und Lieferant unmittelbar untereinander ab (§ 2, § 4).

(2) Der Lieferant ist berechtigt, nach erteiltem Zuschlag und vor Lieferung eine Bonitäts- bzw. Kreditscoring-Auskunft über den Abnehmer über eine von ihm gewählte Wirtschaftsauskunftei (z. B. Creditreform, SCHUFA, CRIF Bürgel) auf eigene Kosten einzuholen. Der Abnehmer wird hierüber durch diese Bedingungen vorab in Kenntnis gesetzt und stimmt der Einholung einer solchen Auskunft im Rahmen der Anbahnung und Abwicklung des Liefergeschäfts zu.

(3) Ergibt die Auskunft ein erhebliches Ausfallrisiko oder liegt zum Abnehmer noch keine hinreichende Geschäftshistorie vor (Neukunde), ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung abweichend von einem vereinbarten Zahlungsziel von einer Vorauskasse (Vorkasse) oder einer anderen angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. Der Lieferant teilt dies dem Abnehmer unverzüglich mit; der Abnehmer äußert sich innerhalb einer angemessenen Frist. Der im Zuschlag festgelegte Preis bleibt hiervon unberührt.

(4) Nimmt der Abnehmer die verlangte Vorkasse oder Sicherheit nicht an, können beide Parteien vom vermittelten Liefergeschäft Abstand nehmen; eine Erfolgsgebühr gemäß § 3 entsteht in diesem Fall nicht; für den Abnehmer gilt § 2a Abs. 10.

(5) Hoftankbörse führt selbst keine Bonitäts- oder Kreditprüfung durch, stellt hierfür keine Daten bereit und übernimmt keine Gewähr für Bonität oder Zahlungsfähigkeit einer Partei (§ 5). Auswahl der Auskunftei, deren Kosten sowie die Entscheidung über Zahlungskonditionen und Vorkasse liegen allein beim Lieferanten. Eine etwaige Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Auskunft verantwortet der Lieferant als eigenständig Verantwortlicher; Hoftankbörse ist hieran nicht beteiligt.

§ 6Nachhaltigkeitsnachweise (HVO/PoS)

Nachhaltigkeitsnachweise (PoS/ISCC/REDcert u. Ä.) stammen ausschließlich vom Lieferanten bzw. Inverkehrbringer. Hoftankbörse reicht diese nur durch, stellt sie nicht aus und bestätigt oder attestiert deren Richtigkeit nicht. Verantwortlich für Inhalt und Richtigkeit bleibt der Lieferant.

§ 7Vertraulichkeit

Gebote werden verdeckt behandelt; kein Bieter erhält Einblick in die Gebote anderer, es gibt keine öffentliche Rangliste. Eine Preisgrenze des Abnehmers (§ 2a Abs. 7) ist für Lieferanten und Vertriebspartner nicht sichtbar; der Abnehmer sieht Preise nur nach § 2 Abs. 4. Bedarfe, Mengen und Preise werden vertraulich behandelt und nicht an unbeteiligte Dritte weitergegeben oder verkauft. Die Offenlegung der Kontaktdaten an die jeweils andere Partei nach Zuschlag bleibt hiervon unberührt.

§ 7aSchutzrechte und automatisiertes Auslesen

(1) Die Rechte an Software, Texten, Bildern und Gestaltung der Plattform liegen bei Hoftankbörse. Für die Datenbank der Plattform ist Hoftankbörse Herstellerin im Sinne der §§ 87a ff. UrhG.

(2) Untersagt ist, Inhalte, Preise, Daten oder die Gestaltung der Plattform automatisiert auszulesen, zu kopieren, zu speichern oder weiterzuverwenden, etwa mit Scrapern, Bots oder Crawlern. Suchmaschinen dürfen die Seiten zur Indexierung abrufen. Ebenso untersagt ist es, die Plattform unter Nutzung dieser Inhalte nachzubauen.

(3) Bei Verstößen kann Hoftankbörse den Zugang sperren. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 8Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der DSGVO; Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung. Für den Betrieb der Plattform ist Hoftankbörse eigenständig Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Soweit Hoftankbörse personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Teilnehmers verarbeitet, gilt ergänzend ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).

§ 9Laufzeit und Kündigung

Die Bedingungen gelten auf unbestimmte Zeit ohne Mindestlaufzeit; die Teilnahme kann von beiden Seiten jederzeit ohne Frist und ohne Angabe von Gründen in Textform beendet werden. Es besteht keine Bindung an einen bestimmten Lieferanten, an Mengen oder an eine Exklusivität. Bereits erteilte Zuschläge und daraus entstandene Entgelte bleiben unberührt.

§ 10Schlussbestimmungen

Hoftankbörse kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies für den Betrieb der Plattform erforderlich ist, etwa bei neuen Funktionen oder geänderter Rechtslage. Die Änderungen werden den Teilnehmern mindestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht ein Teilnehmer nicht bis zum Inkrafttreten, gelten sie als angenommen; auf diese Folge weist Hoftankbörse in der Mitteilung hin. Bei einem Widerspruch kann jede Seite die Teilnahme nach § 9 beenden. Für bereits laufende Ausschreibungen gilt die bei ihrem Einstellen gültige Fassung.

Änderungen und Ergänzungen bedürfen im Übrigen der Textform. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Teilnehmer Kaufmann, ist Gerichtsstand der Sitz von Hoftankbörse, soweit gesetzlich zulässig. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Vereinbarung im Übrigen wirksam.

Weitere Dokumente: Impressum · Datenschutzerklärung · Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) · Drucken oder als PDF sichern

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Sorten
Wenn Sie nichts anhaken, gilt das übliche Diesel-Sortiment.
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